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Satzung der Daimler und Benz Stiftung

Präambel

Die Daimler-Benz AG hat aus Anlass des hundertjährigen Jubiläums des Automobils durch Stiftungsurkunde vom 25. Juli 1986 die Gottlieb Daimler- und Karl Benz-Stiftung mit Sitz in Stuttgart als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach dem Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg errichtet. Die Genehmigung der Stiftung erfolgte am 8. August 1986 durch das Regierungspräsidium Stuttgart.

Die Stiftung wurde mit einem Errichtungsvermögen von 50.000.000 DM ausgestattet. Das Stiftungsvermögen wurde durch eine Zustiftung im Jahre 1999 um 25.000.000 DM erhöht. Durch eine weitere Zustiftung im Jahr 2011 anlässlich des Jubiläums „125 Jahre Automobil“ wurde das Stiftungsvermögen um EUR 88.000.000 auf insgesamt ca. EUR 125.000.000 erhöht.

Stiftungszweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Klärung der Wechselbeziehungen zwischen Mensch, Umwelt und Technik.

Aufgrund der weiteren Zustiftung im Jahr 2011 waren die Bestimmungen über die Organisation der Stiftung zu modernisieren. Die Aufspaltung der Daimler AG und die Eigenständigkeit der Daimler Truck AG im Jahr 2021 waren Anlass für eine weitere Anpassung der Satzung.

§ 1 | Name, Sitz und Rechtsform

Die „Daimler und Benz Stiftung“ ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Stuttgart. Die Geschäftsstelle befindet sich im Carl-Benz-Haus in Ladenburg

§ 2 | Stiftungszweck

1 | Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Klärung der Wechselbeziehungen zwischen Mensch, Umwelt und Technik. Die Stiftung unterstützt eine interdisziplinäre Behandlung dieser Problematik im Interesse der Gestaltung und Sicherung einer menschenwürdigen Zukunft unter den Bedingungen einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung

Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung von Wissenschaft und Forschung für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

2 | Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Errichtung und Unterhalt eines Kollegs (Arbeitstitel: „Mensch, Umwelt, Technik“) in Ladenburg, welches anerkannten Forschern, aber auch Nachwuchskräften aus Wissenschaft, Wirtschaft, Gewerkschaften, öffentlichen Institutionen und Gesellschaft verschiedener Länder und Disziplinen persönliche und wissenschaftliche Kontakte und die Ausführung eigener Arbeiten zum Themenbereich des Stiftungszwecks ermöglicht;
  • die Vergabe von Daimler-Benz Kollegstipendien an hervorragende Forscher des Wissenschaftsbereiches „Mensch, Umwelt, Technik“;
  • die Vergabe von Daimler-Benz Promotions-, Habilitations- und Forschungsstipendien, mit denen wissenschaftliche Arbeiten im Schwerpunktbereich des Stiftungszweckes gefördert werden;
  • sonstige Maßnahmen, insbesondere die Förderung wissenschaftlicher Projekte, Tagungen und Veröffentlichungen zum Themenbereich „Mensch, Umwelt, Technik“, sowie die Förderung von Nachwuchskräften aus Wirtschaft, Gewerkschaften, öffentlichen Institutionen und Gesellschaft im Hinblick auf den Stiftungszweck.
     

3 | Die Stiftung wird diese Zielsetzungen und Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit bekannt machen. Sie wird sich hierzu der Medien, eigener Informationsveranstaltungen, Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Veröffentlichung in wissenschaftlichen Publikationen bedienen

4 | Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 | Stiftungsvermögen

1 | Das Stiftungsvermögen beträgt ca. 125.000.000 Euro.

2 | Es ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zu, die von den Zuwendenden dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

3 | Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können auf Beschluss des Vorstandes Teile der jährlichen Erträge des Stiftungsvermögens einer Rücklage zugeführt werden.

4 | Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, sofern diese nicht dem Grundstockvermögen zufließen sollen. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind zulässig. Umschichtungsergebnisse werden zunächst in die Umschichtungsrücklage eingestellt. Umschichtungsergebnisse können sodann durch Beschluss des Stiftungsvorstands zur Erhaltung des Grundstockvermögens diesem zugeführt oder ganz bzw. teilweise zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden.

§ 4 | Verwendung der Stiftungserträge

1 | Die Erträge des Stiftungsvermögens und die sonstigen Mittel der Stiftung dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Verwaltungskosten der Stiftung einschließlich einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und eventueller Sitzungsgelder für die Stiftungsratsmitglieder sind vorab aus diesen Mitteln zu decken.

2 | Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 | Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu. 

§ 5 | Organe der Stiftung

1 | Organe der Stiftung sind:

  • der Vorstand und
  • der Stiftungsrat.
     

2 | Die Haftung der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und zwar unabhängig vom Erhalt einer Vergütung bzw. eines Sitzungsgelds.

3 | Sitzungen der Stiftungsorgane können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (insbesondere per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden des Organs

§ 6 | Der Vorstand

1 | Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu vier Mitgliedern.

2 | Der Vorstand wird vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von ⅔ seiner Mitglieder bestellt, welcher auch die näheren Bedingungen seiner Tätigkeit regelt. Die Amtsdauer der einzelnen Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von ⅔ seiner Mitglieder abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Fall einer Klage ist die Abberufung wirksam bis über diese rechtskräftig entschieden worden ist.

3 | Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vermögens der Stiftung, die Durchführung ihrer Aufgaben sowie die laufende Geschäftsführung. Dem Vorstand obliegt hierzu insbesondere die Einrichtung von Projektbeiräten gemäß § 8.

4 | Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder gemeinsam, sofern mindestens drei Vorstandsmitglieder bestellt worden sind. Besteht der Vorstand aus weniger als drei Personen, dann vertritt jedes Vorstandsmitglied mit Ausnahme von Abs. 5 – die Stiftung nach außen allein. Bei der Vertretung der Stiftung sind die Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis an Beschlüsse des Vorstands gebunden.

5 | Bei Geschäften und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, vertreten zwei Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinschaftlich. Hierzu zählen insbesondere Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung wie die Einholung der Genehmigung von Satzungsänderungen bei der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt, die Neuausrichtung der Vermögensanlage sowie dem Erwerb und/oder der Veräußerung von Immobilien.

Ist das zweite Vorstandsmitglied über einen Zeitraum von sechs Wochen verhindert oder besteht der Stiftungsvorstand nur aus einem Vorstandsmitglied, so bedarf der Abschluss der in Abs. 5 genannten Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Stiftungsrates. Die alleinige Vertretungsmacht des jeweiligen Vorstandsmitgliedes nach außen wird hierdurch nicht beschränkt.

6 | Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Geschäftsordnung.

7 | Zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Stiftung kann der Stiftungsrat einen besonderen Vertreter nach §§ 86, 30 BGB ernennen. Der Umfang seiner Vertretungsmacht für den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis ergibt sich aus der Geschäftsordnung bzw. wird bei der Bestellung festgelegt.

§ 7 | Der Stiftungsrat

1 | Der Stiftungsrat hat neun Mitglieder. Hiervon werden 

  • zwei Mitglieder vom Vorstand der Mercedes-Benz Group AG,
  • ein Mitglied vom Vorstand der Daimler Truck AG,
  • ein Mitglied aus dem Gesamtbetriebsrat der Mercedes-Benz Group AG vom Gesamtbetriebsrat der Mercedes-Benz Group AG
    und 
  • ein Mitglied aus dem Gesamtbetriebsrat der Daimler Truck AG vom Gesamtbetriebsrat der Daimler Truck AG benannt und abberufen.
     

Vier weitere Mitglieder sollen aus Wissenschaftlern bestehen, die nicht der Mercedes-Benz Group AG und/oder der Daimler Truck AG angehören, und werden vom Stiftungsrat mit ¾ Mehrheit kooptiert. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrats können vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das betroffene Mitglied ist nicht stimmberechtigt.

2 | Der Stiftungsrat hat die Aufgabe, die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand sicherzustellen. Der Stiftungsrat kann auch Dritte ermächtigen, einzelne dieser Aufgaben wahrzunehmen. Dem Stiftungsrat obliegt hierzu insbesondere

  • die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes, seine Beratung bei der Geschäftsführung und seine Entlastung;
  • die Bestellung und Abberufung eines besonderen Vertreters für die Stiftung;
  • die Verabschiedung von Richtlinien für die konkrete Erreichung des Stiftungszwecks;
  • die Erteilung von Zustimmungen für wesentliche Entscheidungen nach § 6 Abs.5;
  • die Bestätigung der Zulassung von Kandidaten für Förderungsmaßnahmen auf Vorschlag des Vorstandes.
     

3 | Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

4 | Der Stiftungsrat ist von seinem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen. Zu den Sitzungen des Stiftungsrates kann der Vorstand eingeladen werden und mit beratender Stimme teilnehmen. Der Stiftungsrat – soweit diese Satzung nichts Anderes vorsieht – ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5 | Die Stiftungsratsmitglieder können für die Teilnahme an Stiftungsratssitzungen jeweils ein angemessenes Sitzungsgeld pro Sitzung erhalten. Ihre im Zusammenhang mit Sitzungen anfallenden tatsächlichen Auslagen erhalten sie gegen Vorlage der konkreten Nachweise in angemessener Höhe erstattet. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrats.

§ 8 | Der Projektbeirat

1 | Zur Beratung des Vorstands und zur wissenschaftlichen Begleitung von einzelnen Fördermaßnahmen können jeweils themenspezifische und zeitlich befristete Projektbeiräte eingerichtet werden. Die Einrichtung eines solchen Projektbeirats und die Festlegung der Dauer obliegt dem Vorstand.

2 | Einem Projektbeirat sollen jeweils mehrere fachlich ausgewiesene Persönlichkeiten angehören, sofern möglich eine gleiche Anzahl externer Wissenschaftler wie Experten von Seiten der Stifterin.

3 | Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die vom Vorstand erlassen und vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.

4 | Um die Kooperation zwischen der Stiftung und der Stifterin zu fördern, kann ein Kooperationsteam durch den Vorstand der Stifterin ernannt werden. Es soll aus Funktionsinhabern der Stifterin bestehen und mit dem Stiftungsvorstand in Angelegenheiten, die vom Vorstand der Stifterin im Einzelnen festzulegen sind, zusammenarbeiten.

§ 9 | Änderung der Stiftungssatzung

1 | Beschlüsse des Vorstandes über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Sie sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

2 | Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

3 | Die Beschlüsse zur Änderung der Satzung sind vom Vorstand einstimmig zu fassen und vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit zu genehmigen. Betrifft die Änderung den Zweck der Stiftung, so ist für die Genehmigung des Stiftungsrats eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder sowie außerdem die Genehmigung der Vorstände der Mercedes-Benz Group AG und Daimler Truck AG durch eine Stimmenmehrheit von ⅔ seiner Mitglieder erforderlich.

4 | Die Auflösung der Stiftung kann nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss und mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats sowie mit Genehmigung der Vorstände der Mercedes-Benz Group AG und Daimler Truck AG durch eine Stimmenmehrheit von 2/3 seiner Mitglieder erfolgen

§ 10 | Vermögensanfall

1 | Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

2 | Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Stuttgart, den 12.04.2022